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Tipps zur Verordnung von Hilfsmitteln

Damit es rund läuft

Für die Verordnung von Hilfsmitteln kommt in der Hausarztpraxis in der Regel das Allgemeine Verordnungsblatt Muster 16 zum Einsatz. Lesen Sie was zu beachten ist, damit die Verordnung rund läuft.

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Serie Verordnungen

Folge 1: Heilmittel
Folge 2: Hilfsmittel
Folge 3: Krankenfahrten

Schuhe kaufen Sie nach Aussehen oder Tragekomfort – auch der Preis spielt eine Rolle, denn gezahlt wird aus der eigenen Tasche. Für kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung kann ein Schuh der besonders geformt ist, aber auch ein Ausgleich der Behinderung oder ein Mittel zur Rehabilitation sein. Gegenstände des täglichen Gebrauchs können also im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung auch ein Hilfsmittel sein.

Hilfsmittel sind definiert als sächliche Mittel oder technische Produkte. Sie können individuell gefertigt oder industriell hergestellt sein, in unverändertem Zustand oder handwerklich angepasst und von Leistungserbringern wie Sanitätshäusern oder Apotheken abgegeben werden. Neben Schuhen gehören beispielsweise Krankenfahrzeuge, Einlagen oder Inkontinenzartikel in diese Kategorie.

Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Behandlung zu sichern,
  • einer Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen.

Bei Produkten, die ausschließlich vom Arzt genutzt oder vom Arzt in den Körper eingeführt werden, handelt es sich dagegen nicht um Hilfsmittel. Nicht verordnungsfähig sind zudem Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, beispielsweise Augenklappen oder Fingerschienen.

Verordnungsgrundsätze

Die Grundsätze der Verordnung von Hilfsmitteln ergeben sich aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, den sogenannten Hilfsmittel-Richtlinien.

Auch bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind natürlich immer die Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Vor der Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertragsärzte unter anderem prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.

Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Hilfsmittel aufgeführt sind, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen. Jedes Hilfsmittel ist anhand einer Hilfsmittelnummer in das Verzeichnis eingegliedert. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Produktgruppen und in jeder Produktgruppe weiter in Anwendungsorte, Untergruppen und Produktarten. Einzelprodukte sind unter den Produktarten subsumiert. Hilfsmittel ähnlicher oder gleicher Funktion bzw. medizinischer Zweckbestimmung sind jeweils in einer Produktart subsumiert. Ein Beispiel:

  • 18 = Produktgruppe (Kranken-Behindertenfahrzeuge)
  • 50 = Anwendungsort (Innenraum und Außenbereich)
  • 01 = Untergruppe (Schieberollstühle)
  • 0 = Produktart (Standard-Schieberollstühle)
  • 001-999 = Bestimmtes Produkt

Musterblatt 16

Musterblatt 16
Im Musterblatt 16 ist das Feld 7 zu kennzeichnen, wenn es sich bei der Verordnung um ein Hilfsmittel handelt.

Für die Verordnung von Hilfsmitteln gibt es verschiedene Formulare – je nachdem, ob es sich um Hörgeräte, Sehhilfen oder andere Hilfsmittel handelt. Wir beschränken uns im Rahmen dieses Artikels auf das Allgemeine Verordnungsblatt Muster 16, welches für die Hilfsmittelverordnung durch Hausärzte Verwendung findet.

Beim Musterblatt 16 handelt es sich um den gleichen Mustervordruck, welcher für die Verordnung von Arzneimitteln Verwendung findet. Bei zeitgleicher Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln sind jedoch getrennte Verordnungsblätter zu verwenden. Beispiel: Blut- und Harnteststreifen werden den Arzneimitteln zugeordnet. Sind für einen Patienten Blutzuckerteststreifen und Lanzetten (=Hilfsmittel) erforderlich, sind zwei Kassenrezepte auszustellen. Sofern das Musterblatt 16 für die Verordnung von Hilfsmitteln Verwendung findet, ist das Feld 7 Hilfsmittel durch Ankreuzen entsprechend zu kennzeichnen.

Hilfsmittelpositionsnummer
Die Hilfsmittelpositionsnummer ist streng hierarchisch aufgebaut.

In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Dabei sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen, insbesondere in Bezug auf Diagnose, Anzahl sowie – falls erforderlich – Art der Herstellung (Konfektion oder Maßanfertigung). Um Manipulationen zu vermeiden, ist beim Ausfüllen des Vordruckes darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben. Außerdem ist auf die generische Verordnung mit Angabe der Produktart oder der siebenstelligen Hilfsmittelnummer zu achten. In unserem Beispiel also: Produktart = Standard-Schieberollstuhl = Hilfsmittelnummer 18.50.01.0.

Abgabe des Hilfsmittels

Ab Januar 2010 darf eine Belieferung nur noch durch die Vertragspartner einer Kasse erfolgen – fragen Sie bei der Kasse, welche Vertragspartner für eine Belieferung mit dem verordneten Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Der Fachhandel wählt das Einzelprodukt nach Maßgabe der mit den Krankenkassen geschlossenen Verträge aus. Der Name oder die Hilfsmittelnummer eines Einzelproduktes soll nur im Ausnahmefall vom Arzt auf der Verordnung angegeben werden. Je nach Hilfsmittel ist eine vorherige Genehmigung durch die Kasse erforderlich. Die Verordnung muss innerhalb von vier Wochen nach Ausstellungsdatum beim Fachhandel oder bei der Apotheke eingelöst werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit.