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Coronavirus: Ausnahme-Regelungen für die Versorgung mit Heilmitteln

Die Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) wurden am 5. Mai 2020 aktualisiert. Leistungserbringer können im Zeitraum vom 5. Mai bis 30. September 2020 einen pauschalen Ausgleich für die notwendigen Hygieneartikel (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Das regelt die jetzt in Kraft getretene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (§ 2 Absatz 7). Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.

 

Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 5. Mai bis 30. September 2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 5. Mai bis 30. September 2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für ältere Verordnungen erfolgt keine Nachberechnung.
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(Rubrik Arzt und Praxis)