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Nächster Schritt der Digitalisierung

Die eAU-Bescheinigung

Zum 1. Juli 2021 startete der bundesweite Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA). Zum 1. Oktober 2021 greift jetzt das nächste Modul: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Wir zeigen, wie das neue Verfahren läuft und was es zu beachten gibt.
© mpix-foto - stock.adobe.com
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Beim Deutschen Ärztetag im Mai 2021 wagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Prognose: 2021 werde rückblickend als das Jahr in Erinnerung bleiben, an dem die Digitalisierung im Gesundheitswesen tatsächlich „losgegangen“ ist.

Seit 1. Juli 2021 müssen Hausarztpraxen (und andere Praxen auch) die elektronische Patientenakte lesen und auf Wunsch ihrer Patientinnen und Patienten auch befüllen können. In der Realität haben Verzögerungen bei der Bereitstellung der erforderlichen Komponenten das Bundesgesundheitsministerium inzwischen veranlasst, eine Übergangslösung für das 3. Quartal einzuräumen. Doch bereits zum nächsten Quartalsstart am 1. Oktober 2021 wartet mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der nächste Schritt.

Dauerbrenner AU

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung, kurz AU) ist offiziell die „Bestätigung einer Vertragsärztin/ eines Vertragsarztes über eine festgestellte Erkrankung der Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert.“ Die AU muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, kann jedoch von ihm auch schon vorher verlangt werden. Die Krankenkasse erhält in der Regel innerhalb von drei Werktagen die Informationen auf den vereinbarten Vordrucken durch die Versicherten.

Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt und die Bescheinigungen in vierfacher Ausführung erstellt, für Praxis, Versicherten, Krankenkasse und Arbeitgeber. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass ab dem 1. Oktober 2021 die AU von der Praxis an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden (elektronische AU, eAU). Die Arbeitgeber erhalten die AU für eine Übergangszeit noch ausgedruckt vom Versicherten und werden ab dem 1. Juli 2022 auch in das elektronische Verfahren einbezogen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Arbeitgeber die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei den Krankenkassen abrufen können, welche daraufhin den Arbeitgebern die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermitteln. Sofern Arbeitgeber Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Krankenkassen anfordern, ist hierfür von ihnen der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Mit der Digitalisierung des Verfahrens gehen eine Reihe von Vorteilen einher:

  • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann sicherer und schneller zugestellt werden.
  • Das digitale Verfahren entbindet die Versicherten von der Zustellpflicht an Arbeitgeber sowie Krankenkasse.
  • Die eAU beseitigt Medienbrüche und reduziert die Erstellungs- und Übermittlungskosten.
  • Das Verfahren sorgt für die lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen und sichert damit den korrekten Ausgleich bei der Zahlung von Krankengeld und im Umlageverfahren nach dem Aufwandsausgleichgesetz.

Das neue Verfahren

Diagramm
© KBV
Die Digitalisierung der AU greift in zwei Stufen: Ab Oktober 2021 sind die Krankenkassen angebunden, ab Juli 2022 dann auch die Arbeitgeber.

Zukünftig müssen nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Praxen die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Für die elektronische Übermittlung sollen sie die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen, direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Diese erstellt der Arzt mithilfe des PVS und gibt sie dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten.

Ursprünglich sollten die Daten der AU schon ab Januar 2021 elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden. Die dafür notwendige Technik war jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen verfügbar und so wurde eine Verschiebung des Pflichttermins um drei Quartale auf den 1. Oktober 2021 vereinbart.

Ab dem 1. Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt. Das PVS unterstützt Arzt und Praxisteam dabei, wie folgt:

  • AU im PVS aufrufen und befüllen
  • Daten elektronisch signieren
  • „Drucken und Versenden“ auswählen und anklicken
  • Im neuen Fenster „Bestätigen“ anklicken
  • PVS startet elektronische Übermittlung an die Krankenkasse
  • Ausdrucke für Arbeitgeber und Patienten unterschreiben

Für die elektronische Unterschrift ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen. Bei der Komfortsignatur können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN bis zu 250 Signaturen freigeben – allerdings erst mit einer weiteren Ausbaustufe des Konnektors, dem sogenannten ePAKonnektor, der in der zweiten Jahreshälfte 2021 eingeführt werden soll. Die Stapelsignatur ist bereits mit dem aktuellen E-Health-Konnektor möglich. Dabei signieren Ärztinnen und Ärzte einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages.

Was ist sonst zu beachten?

Bei Nicht-GKV-Versicherten zeigt das PVS an, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten nicht möglich ist. Für diese Patienten kommt bis auf Weiteres das Ersatzverfahren zum Einsatz, d.h. Sie drucken die Ausdrucke für Krankenversicherung, Arbeitgeber und Versicherte aus und geben diese dem Patienten mit. Die mithilfe des PVS erzeugten Ausdrucke können wahlweise im Format A4 oder A5 erzeugt werden. Die Ausdrucke müssen gut lesbar sein, es kann normales Druckerpapier verwendet werden. Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen von Hausbesuchen können vorab in der Praxis Blanko-Ausdrucke aus dem PVS erstellt und dann beim Hausbesuch händisch ausgefüllt werden. Die Daten werden später in der Praxis in das PVS übertragen und digital an die Krankenkasse geschickt.

www.kbv.de/html/e-au.php